Antrag: Kommunale Katzenschutzverordnung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion der UDI stellt nachfolgenden Antrag zur Abstimmung in der kommenden Sitzung des Stadtrates:

Kommunale Katzenschutzverordnung

Die Stadt Ingolstadt erlässt für Freigänger Katzen eine Katzenschutzverordnung, die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger Katzen beinhaltet. Soziale Härtefälle sind möglichst über Mittel des Freistaats abzufedern.

An die Bayerische Staatsregierung wird die Stadt Ingolstadt analog zu anderen Kommunen herantreten, damit Tierschutzvereine staatliche Mittel für ihre Kastrationsprogramme bekommen und Bezieher von Wohngeld oder von Unterstützung nach dem SGB II oder SGB 12 finanzielle Unterstützung erhalten.

Begründung:

Alle großen Tierschutzorganisationen wie der Deutsche Tierschutzbund und alle ihm angeschlossenen Tierschutzvereine, die internationale Organisation „Vier Pfoten“, viele Tierheime (auch in unserer Region) und Bayerns Landestierärztekammer fordern eine möglichst flächendeckende Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger Katzen.

Unkastrierte Katzen können bis zu dreimal im Jahr vier bis sechs Junge werfen. Eine unkastrierte Katze und ihre Nachkommen können rein rechnerisch in nur sieben Jahren bis zu 370.000 Nachkommen zeugen. Auf diese Katzenkinder wartet ein leidvolles Leben, denn die domestizierten Tiere sind nicht für ein Leben in der Natur gerüstet, sie sterben sie frühzeitig und oft qualvoll oder überlasten die Tierheime. Daher ist die Kastrations- und Registrierungspflicht für alle Freigänger Katzen geboten. Diese wichtige Maßnahme gegen die Katzenüberpopulation ermöglicht außerdem die Rückgabe vermisster Tiere an ihre Halter.

Das Bayerische Staatsministeriums  für  Umwelt  und  Verbraucherschutz schreibt dazu  im  Einvernehmen  mit  dem  Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in Drucksache :

„Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §  13  b  des  Tierschutzgesetzes  (TierSchG)  wurde  mit  der  zum 1. April 2015 in Kraft getretenen Änderung der Delegationsverordnung in Bayern auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.  Die  Kreisverwaltungsbehörden  entscheiden  in  eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sie sind nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, warum von der Ermächtigung des § 13 b TierSchG kein Gebrauch gemacht wurde. Bei Vorliegen der tierschutzrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen können die Kommunen die Ermächtigungsgrundlage  in  §  13  b  (TierSchG)  in  Anspruch  nehmen  und  eine  Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für privat  gehaltene  Katzen  mit  unkontrolliertem  freien  Auslauf  erlassen.“

Mittlerweile gibt es immer mehr Orte mit geänderten Kommunalverordnungen. Insgesamt gibt es heute mindestens 767 Städte und Gemeinden mit sogenannten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen (Stand: August 2019 – kein Anspruch auf Vollständigkeit). Das Nachbarland Österreich hat eine flächendeckende Pflicht mit Ausnahmen reiner Wohnungs- und Zuchtkatzen bereits vor Jahren eingeführt.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) besagt, dass das Verbot eines amputativen Eingriffs am Tier nicht gilt, wenn es „zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung“ dient. Der Kommentar zum TierSchG besagt außerdem: „ ‚Aus Gründen des Tierschutzes […] und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann es erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung von Tieren einzuschränken‘. […] Der genannte Zweck kann die Kastration von Katzen, besonders frei laufenden, rechtfertigen […].“

Die Stadt Paderborn hat in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, ob eine von einer Gemeinde zu erlassende Norm für private Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze oder ihren Katzen Zugang zum Freien gewähren, diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen haben, rechtmäßig ist. Es stellt unter anderem fest: „Die Regelung verfolgt den Zweck, das Leiden wild lebender Katzen zu lindern. Darin liegt die Erfüllung eines durch die Verfassung in Art. 20a GG gebotenen Auftrags und somit ein legitimer Zweck […]. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Leiden für wild lebende Hauskatzen überwiegt im Übrigen das private Interesse einzelner Katzenhalter, ihre Katzen unkastriert frei laufen zu lassen. Damit ist der Eingriff durch die Kastrierungs- und Kennzeichnungspflicht für frei laufende Katzen verhältnismäßig.“

Die Stadt/Gemeinde muss keine zusätzlichen Mitarbeiter abstellen, um die Durchsetzung der Kastrations- und Registrierpflicht zu kontrollieren. Tierschützer, Tierheime und Tierärzte sowie  Katzenschutzgruppen, sind bestens mit der Problematik vertraut und hätten mit dieser Regelung endlich die rechtliche Handhabe, Verstöße zu melden. Bislang konnten sie nur an Katzenhalter appellieren, ihre Tiere, denen Freilauf gewährt wird, kastrieren zu lassen, um die Überpopulation von Katzen nicht noch weiter wachsen zu lassen.

Weniger heimatlose Katzen bedeuten nicht nur weniger Tierleid, sondern auch finanzielle Einsparung, da die Kommunen verantwortlich für herrenlose Haustiere sind – selbst wenn sie Tierheime als Erfüllungsgehilfen beauftragen, wird letztlich dort gespart.

Es gibt Tierschutzvereine, die Kastrationsaktionen bei augenscheinlich wildlebenden Katzen durchführen und  dann optisch markieren (Kerbe ins Ohr). Diese Aktionen, die eindeutig zum Schutz der Tiere und aus Not mangels fehlender Katzenschutzverordnung, sind höchst umstritten und können sogar strafrechtliche Folgen für die Tierschützer bedeuten (Beschädigung von Privateigentum = Katze). Durch eine Katzenschutzverordnung findet diese Kriminalisierung nicht mehr statt.

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